- Ab 2 Jahre: Es besteht ein Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ab dem 1.8.2013 auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege.
- Ab 3 Jahre: Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung.
- Kinder aus dem Einzugsgebiet werden vorrangig aufgenommen.
- Kinder alleinerziehender berufstätiger/ auszubildender Mütter und Väter werden mit Vorrang aufgenommen.
- Kinder berufstätiger Sorgeberechtigter (verheiratete und unverheiratet zusammenlebende Sorgeberechtigte) sollen nach Möglichkeit aufgenommen werden.
- Kinder, deren Geschwister bereits die Kindertageseinrichtung besuchen, haben, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind, Vorrang zum Besuch der Einrichtung.
- Besondere soziale Gründe können bei der Aufnahme berücksichtigt werden.
- Die Konfession des Kindes wird berücksichtigt, so dass wenn alle anderen Kriterien zutreffen, katholische Kinder bevorzugt aufgenommen werden.